Peering
Hintergrund und Einführung
GTT Communications, Inc. ist ein globaler Anbieter von Internetdiensten. Die Details zu unseren verschiedenen Serviceangeboten finden Sie auf unserer Website (https://www.gtt.net/). Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick über die abrechnungsfreie Peering-Politik von GTT Communications. Es ist in drei Abschnitte unterteilt: Verbindungsanforderungen, technische und betriebliche Anforderungen und allgemeine Meldepflichten. Zusammen bilden sie die „Richtlinie“. GTT Communications („GTT“) wird diese Richtlinie weiterhin überprüfen und pflegen und behält sich das Recht vor, ihre Richtlinie jederzeit zu aktualisieren.
Teil 1 der Richtlinie, Anforderungen an die Zusammenschaltung, enthält die Anforderungen, die ein Internet-Netzwerk, das eine Zusammenschaltung auf abrechnungsfreier Basis beantragt (der „Antragsteller“), erfüllen muss, um für eine abrechnungsfreie Zusammenschaltung in Frage zu kommen. Für die Zwecke dieser Richtlinie muss ein Internetnetzwerk ein einzelnes autonomes System („AS“) darstellen. Teil 2 der Richtlinie legt die technischen und betrieblichen Anforderungen für die Verbindung von Netzwerken fest, die sowohl der Antragsteller als auch GTT erfüllen müssen. Schließlich enthält Teil 3 einige allgemeine Hinweise zur Richtlinie.
In dieser Richtlinie werden die Leitlinien beschrieben, nach denen alle Anträge auf eine abrechnungsfreie Zusammenschaltung mit GTT bewertet werden, entweder über dedizierte Verbindungen („direct peering“) oder über einen Verkehrsaustausch an einem Internet Exchange Point („public peering“). Die Erfüllung einiger oder aller dieser Anforderungen garantiert nicht, dass GTT eine abrechnungsfreie Zusammenschaltungs-Vereinbarung mit dem Antragsteller eingeht. GTT behält sich das Recht vor, die Zusammenschaltung nach eigenem Ermessen abrechnungsfrei einzurichten, aufrechtzuerhalten und zu beenden.
1. Anforderungen an die Zusammenschaltung
1.1 Geografischer Geltungsbereich.
Der Antragsteller betreibt Einrichtungen, die in der Lage sind, IP-Dienste in einem geografischen Gebiet zu terminieren, das sich in etwa mit dem IP-Backbone von GTT überschneidet. Dies entspricht einer Präsenz in acht der zehn US-Regionen, sechs der acht europäischen Regionen oder drei der vier asiatisch-pazifischen Regionen wie folgt:
Regionen in Nordamerika | Regionen in Europa | Regionen im Asien-Pazifik-Raum |
---|---|---|
Maritimes – Boston, Montreal, Toronto | Vereinigtes Königreich, Irland | Japan, Korea |
Nordosten – New York, New Jersey | Frankreich | Hongkong, Taiwan, China |
Mittelatlantik – Washington, D.C., Ashburn | Spanien, Portugal | Singapur, Indien, Malaysia |
Südosten – Atlanta, Miami | Norwegen, Schweden, Dänemark | Australien, Neuseeland |
Nord-Zentral – Chicago, Minneapolis | Niederlande, Belgien, Luxemburg | |
Central Mountain – Denver, Salt Lake City | Deutschland, Österreich, Schweiz | |
South Central – Dallas, Houston | Italien, Griechenland | |
Nordwesten – Seattle, Vancouver, Portland | Tschechische Republik, Polen, Rumänien, Bulgarien, Slowakei | |
Mittlerer Pazifik – San Francisco, San Jose | ||
Südwesten – Los Angeles, Phoenix, Las Vegas, San Diego |
Der Antragsteller muss dem Peering in jeder der Regionen zustimmen, in denen er einen IP-Backbone unterhält, wenn GTT dies anfordert, unabhängig davon, ob jede Region die Anforderung des geografischen Geltungsbereichs vollständig erfüllt.
1.2 Backbone-Kapazität.
Der Antragsteller unterhält ein vollständig redundantes Backbone-Netzwerk, in dem die meisten seiner Inter-Hub-Verbindungen eine Kapazität von mindestens 400 GB für die US-Regionen, 400 GB für die europäischen Regionen oder 100 GB für die asiatisch-pazifischen Regionen haben.
1.3 Verkehrsaufkommen.
Das Gesamtvolumen des Datenverkehrs in jeder Richtung über alle Zusammenschaltungsverbindungen zwischen dem Antragsteller und dem regionalen Netz, mit dem er sich zusammenschalten möchte, muss mindestens folgende Werte erreichen: 20 Gbit/s Datenverkehr für die US-Regionen, 20 Gbit/s Verkehr für die europäischen Regionen oder 1 Gbit/s Verkehr für die Regionen des Asien-Pazifik-Raums, gemessen auf der Basis des 95. Perzentils (95P) über einen Zeitraum von 7 Tagen.
1.4 Verhältnis des Datenverkehrsaustauschs.
Das Verhältnis der Gesamtmenge des Datenverkehrs, der zwischen dem Antragssteller und dem GTT-Internetnetzwerk, mit dem er eine Verbindung herstellen möchte, ausgetauscht wird, muss etwa ausgeglichen sein und darf 2.0:1 nicht überschreiten.
1.5 Autonome Transitsysteme.
Der Auftraggeber erbringt Transitdienste für eine Mindestanzahl von nachgelagerten Internetnetzen (autonome Systeme) wie folgt: 1500 einzigartige Transitnetze für die Zusammenschaltung mit der US-Region von GTT, 1500 einzigartige Transitnetze für die europäische Region von GTT oder 100 für die Region Asien-Pazifik von GTT.
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2. Technische und betriebliche Anforderungen
2.1. Jedes Internet-Netzwerk betreibt ein voll besetztes Network Operations Center, das 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche verfügbar ist, unabhängig von Feiertagen oder anderen besonderen Ereignissen.
2.2. Jedes Internet-Netzwerk muss eine Kontaktstelle für Netzwerkmissbrauch bereitstellen, die für die Verfolgung von SPAM, Hacking, Denial of Service und anderen Netzwerksicherheits- und -missbrauchsproblemen verantwortlich ist und innerhalb von zwei Stunden nach Benachrichtigung einen sachkundigen Techniker bereitstellt.
2.3. Von jedem Internet-Netzwerk wird erwartet, dass es über Netzwerksicherheitsmaßnahmen verfügt, um Denial-of-Service-Angriffe zu vereiteln.
2.4. Jedes Internet-Netz muss ein vollständig redundantes Netz betreiben, das in der Lage ist, einen gleichzeitigen Ausfall eines einzelnen Knotens in jedem Netz zu bewältigen, ohne dass die Leistung des ausgetauschten Datenverkehrs wesentlich beeinträchtigt wird.
2.5. Jedes Internet-Netz muss Verbindungen für den Austausch von Datenverkehr mit ausreichender Robustheit, Gesamtkapazität und geografischer Streuung einrichten und aufrechterhalten, um eine für beide Seiten akzeptable Leistung über die Zusammenschaltungsverbindungen zu ermöglichen.
2.6. Jedes Internet-Netzwerk stimmt Routing-Praktiken und -Standorten zu, so dass jede Partei einen ungefähr gleichen Anteil an den Netzwerkkosten trägt.
2.7. Jedes Internet-Netzwerk muss konsistente Routen über alle Zusammenschaltungspunkte hinweg bekannt geben, es sei denn, beide Parteien haben dies schriftlich vereinbart.
2.8. Jedes Internet-Netzwerk verpflichtet sich, nur seine internen Routen und die Routen seiner IP-Transit-Kunden bekannt zu geben. Andere Routen sind nicht zulässig und können gefiltert werden, wenn sie erkannt werden.
2.9. Jedes Internet-Netzwerk verpflichtet sich, den gesamten Datenverkehr, der für das Netzwerk der Partei bestimmt ist, ausschließlich über die zwischen den Parteien eingerichteten Zusammenschaltungsverbindungen auszutauschen. Jeder Versuch, den Verkehr zwischen den beiden Netzen über Drittnetze zu verlagern, wird als Versuch gewertet, einen Verstoß gegen die Peering-Richtlinie zu verbergen, so dass das Netz einer sofortigen Überprüfung der Einhaltung der Richtlinie unterzogen wird.
2.10. Keine der Parteien darf eine statische Route oder eine Route der letzten Instanz einrichten oder anderweitig Verkehr an die andere Partei für eine nicht über BGP angekündigte Route senden. Keine der Parteien darf Next-Hops verändern, verkaufen oder anderweitig an Dritte weitergeben. Solche Verstöße werden als schwerwiegender Verstoß gegen die Richtlinie angesehen, der zur sofortigen Beendigung der Vereinbarung führt.
3. Allgemeine und Richtlinienmitteilungen
3.1. Beide Parteien verpflichten sich zu einer gegenseitigen Geheimhaltungsvereinbarung vor der Bewertung und Erprobung des Peering und zu einer Zusammenschaltungsvereinbarung, wenn der Peering-Antrag genehmigt wird.
3.2. Die Anforderungen in Teil 1 müssen zum Zeitpunkt der Beantragung der abrechnungsfreien Zusammenschaltung mit GTT erfüllt sein und werden überwacht, um die fortlaufende Einhaltung der aktuellen Richtlinie sicherzustellen.
3.3. Alle Anträge auf eine abrechnungsfreie Zusammenschaltung sind an GTT per E-Mail an folgende Adresse zu richten: [email protected]. Ein Internet-Netzwerk kann einmal pro Kalenderquartal einen Antrag auf Zusammenschaltung stellen.
3.4. Diese Richtlinie ist nur als Leitlinie zu betrachten. Die Erfüllung aller hier genannten Voraussetzungen garantiert nicht, dass GTT eine abrechnungsfreie Beziehung mit dem Auftraggeber eingeht. GTT behält sich das Recht vor, dem Antragsteller das Peering aus geschäftlichen Gründen zu verweigern. Alle vertraglichen Rechte ergeben sich aus einer bilateralen Zusammenschaltungsvereinbarung, nicht aus dieser Richtlinie.
3.5. Jede Änderung der Eigentumsverhältnisse des Netzwerks des Antragstellers kann innerhalb von 30 Tagen nach dem Erwerb oder der Veräußerung zu einer Bewertung führen. GTT behält sich das Recht vor, die Zusammenschaltungsvereinbarung zu kündigen, wenn festgestellt wird, dass die Beziehung gegen die Richtlinie verstößt oder wenn festgestellt wird, dass die Beziehung aus geschäftlichen Gründen nicht mehr wertvoll ist.
3.6. GTT wird die Entwicklung der Internetbranche weiterhin beobachten. GTT behält sich das Recht vor, diese Richtlinie jederzeit zu aktualisieren. Die aktuelle Version der Richtlinie wird auf der Unternehmenswebsite gepflegt.
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